AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Firma Software Design
Gesellschaft für Anwendungen im Fruchthandel mbH, Kirkel
A. Allgemeine Bedingungen
§1 Angebot und Vertragsabschluss
1) Eine Bestellung/ein Vertrag gilt erst dann als angenommen, wenn
sie/er von Software Design schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt
das Angebot als unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt in jedem Falle
vorbehalten; gleichfalls bleibt vorbehalten, daß Software Design bei
Gegenständen, deren Vertrieb über den Fachhandel erfolgt, berechtigt
ist den Vertrag über einen von ihr zu benennenden Fachhändler
abzuwickeln.
2) Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des
Kunden sind für Software Design unverbindlich, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch
Software Design. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Kunde
die Geschäfts- und Lieferbedingungen.
3) Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen,
Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von Software Design.
4) Kostenvoranschläge für Anpassungen, Einbauten usw. werden
gewissenhaft erstellt, sind jedoch unverbindlich.
§2 Preis
1) Die Preise gelten für Lieferung ab Firmensitz Kirkel.
2) Als Preis der Hardware gilt der am Tag des Auftragsabschlusses
jeweils geltende Listenpreis.
3) Die Preise bzw. Vergütung für Software werden je nach Umfang des
Softwarepaketes festgelegt. Diese Preise werden durch Unterschrift
des Kunden und Software Design Bestandteil der Verträge.
4) Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Es wird die
jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.
§3 Zahlung
1) Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zu bezahlen.
2) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
3) Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet,
so ist Software Design berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in
Höhe von 1,5% pro Monat zu berechnen ohne dass es einer
Inverzugsetzung bedarf.
4) Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger
Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
§4 Lieferzeit
1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme, sofern
die technische Konfiguration bzw. die Softwarespezifikation völlig
geklärt ist. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen und
Teilleistungen ausgeführt und gesondert berechnet werden.
Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von Software
Design liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen, dies gilt auch
bei Streik und Aussperrung.
2) Software Design behält sich Konstruktions- und Formänderungen
während der Lieferzeit am System vor, sofern sich die
Maschinenfunktionen nicht vermindern. Eine Änderung der Funktionen,
die auf Software oder Hardware Auswirkungen hat, ist dem Kunden
sofort anzuzeigen.
§5 Versand und Installation
1) Im Falle der Installation durch Software Design sind die
Versand-und Installationskosten einschließlich der
Transportversicherung, jedoch ohne Installationskosten der
elektrischen und der Datenleitungen im Preis enthalten.
2) Die Planung der Installation geschieht im Einvernehmen mit dem
Kunden. Hierzu stellt der Kunde Software Design ggf. geeignete
Grundrißpläne zu Verfügung.
3) Der Kunde verpflichtet sich, in geeigneten Räumen termingerecht
die betriebsnotwendigen Installationen für die Stromversorgung und
die Datenübertragung durch einen Fachmann auf seine Kosten ausführen
zu lassen.
§6 Außergewöhnliche Umgebungseinflüsse
1) Software Design haftet nicht für Fehlfunktionen der Anlage, wenn
die Umgebungsbedingungen von den an Kunden übergebenen technischen
Spezifikationen von Software Design abweichen.
§7 Recht auf Rücktritt
1) Werden Software Design nach Abschluss des Vertrages über den
Kunden Tatsachen zur Kreditwürdigkeit bekannt, die Software Design
nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes von einem
Vertrag hätten Abstand nehmen lassen, so ist Software Design
berechtigt unter Anrechnung der von Software Design gemachten
Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheiten zu
verlangen.
§8 Haftung
1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art, also einschließlich
mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen. es sei denn, Software
Design fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, oder wenn
eine bestehende Haftpflichtversicherung von Software Design
bedingungsgemäß eintritt. Dies gilt auch für Überschreitungen der
Lieferzeit oder bei Nichtlieferung sowie für Schäden die im Rahmen
von Wartungsarbeiten auftreten.
§9 Sicherungen
1) Von irgendwelchen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht der
Firma Software Design hat der Kunde Software Design unverzüglichen
durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Anschrift des Dritten
Kenntnis zu geben. Sämtliche durch Intervention usw. entstehenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Kunde zu tragen.
Ist der Kaufgegenstand in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist
Software Design berechtigt, allein ohne Mitwirkung des Kunden die
Herausgabe zu verlangen.
2) Solange Software Design Eigentumsrecht an dem Kaufgegenstand hat,
ist Sie oder ihr Beauftragter berechtigt, sich jederzeit von dessen
Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der
Kunde freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum zu gewähren.
3) Der Kunde trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und
dem Betrieb des Kaufgegenstandes verbundenen Pflichten, Ge-fahren,
Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet für
vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, sowie für
Verschulden oder zufälligen Untergang oder Beschädigung des
Kaufgegenstandes. Jegliche an dem Kaufgegenstand eintretenden
Schäden oder dessen etwaiger Verlust sind Software Design
unverzüglich anzuzeigen.
§10 Mängel
1) Unvollständige oder unrichtige Liefermengen sowie erkennbare
Mängel des Liefergegenstandes sind sofort, spätestens 8 Tage nach
der Anlieferung schriftlich bei Software Design anzuzeigen.
2) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bzw. auf Rücktritt
besteht nicht, es sei denn, dass Software Design nicht in der Lage
ist den Schaden zu beheben. Schadensersatzansprüche jeglicher Art,
also einschließlich mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen.
§11 Wartungsvertrag
1) Der Kunde ist verpflichtet, mit Software Design einen
Wartungsvertrag ab Lieferung gemäß den nachstehenden Bedingungen (B
III ) abzuschließen.
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel - und
Scheckprozeß sowie evtl. Klage auf Herausgabe ist ausschließlich
Kirkel, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer
ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
§13 Sonstiges
1) Diese Bedingungen gelten für die ganze Dauer der
Geschäftsbeziehungen. Frühere Verkaufs- Lieferungs- oder
Zahlungsbedingungen treten außer Kraft.
2) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner
Bedingungen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt
eine dieser angepassten Ersatzbestimmungen.
3) Ergänzungen und Abänderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
4) Die nachstehenden unter B aufgeführten besonderen Bestimmungen
gehen den allgemeinen Bestimmungen vor. Ergänzend gelten die
weiteren Bestimmungen in den jeweiligen Kauf-, Software- oder
Wartungsverträgen.
B. Besondere Bestimmungen
Hardware - Kaufvertrag
Mängel und Gewährleistungen
1) Software Design übernimmt ab Lieferung für die Dauer eines halben
Jahres die Gewährleistung. Innerhalb dieser Zeit wird von Software
Design oder durch eine von ihr benannte autorisierte
Vertragswerkstatt für alle Maschinenteile, die in Folge von
Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft werden, kostenlos
Ersatz geleistet oder die Maschinen im Lieferwerk kostenlos
instandgesetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Software
Design über. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung,
Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs und ungeeigneten Öls
sowie durch ungewöhnliche Einflüsse oder auf dem Transport
entstehen. Zubehör (wie Magnetplatten, Farbbänder usw.) sind von der
Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erlischt, wenn
Reparaturen oder Eingriffe an der Maschine von Dritten vorgenommen
werden, oder wenn die Fabriknummer entfernt, geändert oder
unleserlich ist. Kosten für Aus- und Einbau sowie Beförderungskosten
und Wegzeiten gehen nicht zu Lasten von Software Design.
2) Bei Verkäufen an Fachhändler die ihrerseits die Gewährleistung
tragen gewährt Software Design keine Gewährleistung.
Eigentumsvorbehalt
1) Die Lieferung von Maschinen erfolgt bis zur restlosen Bezahlung
sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung
entstehenden Forderungen, bei Wechsel und Schecks bis zu deren
Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Software Design
gemäß § 455 BGB. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in
laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
wird bereits jetzt an Software Design abgetreten. Die abgetretene
Forderung dient zur Sicherung von Software Design nur in Höhe des
Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
3) Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß
die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf in oben genannten Sinne
auf Software Design übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
4) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus Weiterverkauf
trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Firma
Software Design bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden
unberührt. Software Design wird aber selbst die Forderung nicht
einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nach kommt. Auf Verlangen hat der Kunde der Firma
Software Design die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit
zuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
Softwareleistungen
1. Begriffsbestimmung
1) Unter Softwareleistungen sind die Planung, Ausarbeitung und
praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und
Computerprogramme zu verstehen.
2) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Daten, Be- und
Verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen,
wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu
verstehen.
3) Unter Programmen ist die folgerichtige aneinandergereihte
Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine
Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen und ganz oder teilweise
automatischer Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung
einer technisch- mathematischen Aufgabe zu verstehen.
4) Verbindlich sind nur die Softwareleistungen, die auf beiderseits
unterschriebenen Spezifikationsblättern definiert sind.
2. Allgemeine Bestimmungen für Softwareleistungen
1) Der Kunde garantiert schriftlich die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner termingerecht bereitgestellten Unterlagen,
die Anforderung an Arbeitsabläufe, Datenfluß, Formulargestaltung,
Testdaten usw. die als Grundlage der im Auftrag gegebenen Software
gelten. Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen sowie Änderungen und
Zusätze haben ihrem Umfang entsprechend eine Erhöhung der
vereinbarten Preise und eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit
zur Folge. Software Design zeigt diesen Sachverhalt dem Kunden nach
Bekanntwerden unmittelbar an.
2) Mit der Programmierung kann Software Design erst beginnen,
nachdem der Kunde den Organisationsvorschlag und die Systemanalyse
in allen Einzelheiten geprüft und die Ordnungsmäßigkeit
gegengezeichnet hat.
3) Das Erfassen von Stammdaten und Tabellen übernimmt der Kunde nach
den Richtlinien von Software Design. Die Kosten für die hierzu
erforderlich werdenden Erfassungsgeräte trägt der Kunde.
4) Die Übernahme und die einwandfreie Funktion der Software wird vom
Kunden im Übernahmeprotokoll bestätigt, sobald die Testläufe
einwandfreie Ergebnisse zeigen.
5) Die durch gesetzliche, verwaltungstechnische oder konzeptionelle
Änderung notwendig werdenden Programmänderungen führt Software
Design auf Wunsch und gegen Rechnung durch.
6) Unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für Soft- und Hardware
kann Software Design die Erstellung der Software einem anderen
Unternehmen übertragen.
3. Preis- bzw. Vergütungen
1) Die Softwareleistung kann nach vorheriger Wahl des Kunden
entweder zu einem festen Gesamtpreis oder nach den angefallenen
Stunden (Zeitaufwand) berechnet werden.
2) Stundensätze können von Software Design mit einer Frist von 3
Monaten erstmals zum Ablauf von 12 Monaten nach Ausstellungsdatum
der zugehörigen Spezifikationsblätter durch schriftliche Erklärung
geändert werden. Teilbeträge des festen Gesamtpreises bzw.
angefallene Stunden einschließlich Reisezeiten und sonstige
Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt.
3) Im Falle der Abrechnung nach Zeitaufwand sind die in den
Spezifikationsblättern aufgeführten Stunden und Kostensätze nur
unverbindliche Richtwerte, die nach bestem Wissen erstellt werden.
Eine Unter- oder Überschreitung ist insbesondere aufgrund von den
einzelnen, nicht erfassbaren Umständen möglich, die erfahrungsgemäß
den erforderlichen Aufwand beeinflussen können. Wenn feststeht, dass
die Stunden und Kostensätze zur Durchführung des Auftrages
überschritten werden, benachrichtigt Software Design den Kunden
unverzüglich. Solange die Zustimmung des Kunden nicht vorliegt, wird
Software Design die Stunden und Kostensätze nicht überschreiten.
4) Bei Vertragende werden, auch für den Fall, dass nicht alle
geplanten Programme bzw. Arbeiten fertiggestellt sind, die bis dahin
angefallenen Stunden einschließlich Reisezeit und sonstigen
Leistungen in Rechnung gestellt.
4. Gewährleistung
1) Die Leistungen werden nach dem allgemeinen Kenntnis- und
Erfahrungsstand von Software Design erbracht.
2) Software Design wird Fehler, die nachweislich von Software
Design zu vertreten sind, - in den Programmen und Dokumentationen
sofern sie mit den Testdaten hätten erkannt werden können -
kostenlos beseitigen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach
Übergabe schriftlich angezeigt werden. Wird ein erheblicher Fehler
nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist
beseitigt, so hat der Kunde unter Ausschluss jeder weitergehenden
Verpflichtung von Software Design das Recht, für den fehlerhaften
Teil der Leistung vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die Vergütung
entsprechend zu mindern. Weitere Gewährleistungsansprüche und die
Haftung für durch das Arbeitsergebnis verursachte Schäden jeglicher
Art sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfallt, wenn
Änderungen und Eingriffe durch den Kunden eigenmächtig vorgenommen
werden.
5. Rechte an Arbeitsergebnissen
1) Alle schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung dieses
Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Kunden geschaffenen
Arbeitsergebnisse wie Programme, Bänder, Disketten, Listen und
andere Programmdokumentationen gehören vorbehaltlich der
nachstehenden Bedingung dem Kunden.
2) Software Design hat aber das Recht, die von ihr und unter ihrer
Mitwirkung erstellten Programme anderweitig zu verwenden, ohne dass
hierfür an den Kunden ein Entgelt zu zahlen ist.
3) Über Ideen, Konzeption, Know-How und Techniken, die sich auf die
Datenverarbeitung beziehen und die bei Erfüllung des Vertrages von
Software Design allein oder gemeinschaftlich mit dem Kunden
entwickelt werden, kann jeder Vertragspartner frei verfügen.
4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Standardprogramme, die Software
Design entwickelt, oder beim Kunden eingesetzt hat, in
ursprünglicher oder geänderter Form an Dritte weiterzugeben.
5) Bei Einteilung der Mitarbeiter von Software Design werden
spezielle Personalwünsche des Kunden, soweit als möglich
respektiert.
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