AGB


 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Firma Software Design
Gesellschaft für Anwen­dungen im Fruchthandel mbH, Kirkel


A. Allgemeine Bedingungen

§1 Angebot und Vertragsabschluss

1) Eine Bestellung/ein Vertrag gilt erst dann als angenommen, wenn sie/er von Software Design schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt in jedem Falle vorbehalten; gleichfalls bleibt vorbehalten, daß Software Design bei Gegenständen, deren Vertrieb über den Fachhandel erfolgt, berechtigt ist den Vertrag über einen von ihr zu benennenden Fachhändler abzuwickeln.
2) Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für Software Design unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Software Design. Mit der Erteilung des Auftrages anerkennt der Kunde die Geschäfts- und Lieferbedingungen.

3) Telegraphische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift­lichen Bestätigung von Software Design.

4) Kostenvoranschläge für Anpassungen, Einbauten usw. werden gewissenhaft erstellt, sind jedoch unverbindlich.


§2 Preis

1) Die Preise gelten für Lieferung ab Firmensitz Kirkel.

2) Als Preis der Hardware gilt der am Tag des Auftragsabschlusses jeweils geltende Listenpreis.

3) Die Preise bzw. Vergütung für Software werden je nach Umfang des Softwarepaketes festgelegt. Diese Preise werden durch Unterschrift des Kunden und Software Design Bestandteil der Verträge.

4) Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Es wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.


§3 Zahlung

1) Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

2) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

3) Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist Software Design berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat zu berechnen ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

4) Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.


§4 Lieferzeit

1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme, sofern die technische Konfiguration bzw. die Softwarespezifikation völlig geklärt ist. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen und Teilleistungen ausgeführt und gesondert berechnet werden. Unvorher­gesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens von Software Design liegen, verlängern die Lieferzeit angemessen, dies gilt auch bei Streik und Aussperrung.

2) Software Design behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit am System vor, sofern sich die Maschinenfunktionen nicht vermindern. Eine Änderung der Funktionen, die auf Software oder Hardware Auswirkungen hat, ist dem Kunden sofort anzuzeigen.


§5 Versand und Installation

1) Im Falle der Installation durch Software Design sind die Versand-und Installationskosten einschließlich der Transportversicherung, jedoch ohne Installationskosten der elektrischen und der Datenleitungen im Preis enthalten.
2) Die Planung der Installation geschieht im Einvernehmen mit dem Kunden. Hierzu stellt der Kunde Software Design ggf. geeignete Grundrißpläne zu Verfügung.

3) Der Kunde verpflichtet sich, in geeigneten Räumen termingerecht die betriebsnotwendigen Installationen für die Stromversorgung und die Datenübertragung durch einen Fachmann auf seine Kosten ausführen zu lassen.


§6 Außergewöhnliche Umgebungseinflüsse

1) Software Design haftet nicht für Fehlfunktionen der Anlage, wenn die Umgebungsbedingungen von den an Kunden übergebenen technischen Spezifikationen von Software Design abweichen.


§7 Recht auf Rücktritt

1) Werden Software Design nach Abschluss des Vertrages über den Kunden Tatsachen zur Kreditwürdigkeit bekannt, die Software Design nach den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes von einem Vertrag hätten Abstand nehmen lassen, so ist Software Design berechtigt unter Anrechnung der von Software Design gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheiten zu verlangen.


§8 Haftung

1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art, also einschließlich mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen. es sei denn, Software Design fällt Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, oder wenn eine bestehende Haftpflichtversicherung von Software Design bedingungsgemäß eintritt. Dies gilt auch für Überschreitungen der Lieferzeit oder bei Nichtlieferung sowie für Schäden die im Rahmen von Wartungsarbeiten auftreten.


§9 Sicherungen

1) Von irgendwelchen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht der Firma Software Design hat der Kunde Software Design unverzüglichen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Anschrift des Dritten Kenntnis zu geben. Sämtliche durch Intervention usw. entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Ist der Kaufgegenstand in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist Software Design berechtigt, allein ohne Mitwirkung des Kunden die Herausgabe zu verlangen.

2) Solange Software Design Eigentumsrecht an dem Kaufgegenstand hat, ist Sie oder ihr Beauftragter berechtigt, sich jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum zu gewähren.

3) Der Kunde trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betrieb des Kaufgegenstandes verbundenen Pflichten, Ge-fahren, Haftungen, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, sowie für Verschulden oder zufälligen Untergang oder Beschädigung des Kaufgegenstandes. Jegliche an dem Kaufgegenstand eintretenden Schäden oder dessen etwaiger Verlust sind Software Design unverzüglich anzuzeigen.

§10 Mängel

1) Unvollständige oder unrichtige Liefermengen sowie erkennbare Mängel des Liefergegenstandes sind sofort, spätestens 8 Tage nach der Anlieferung schriftlich bei Software Design anzuzeigen.

2) Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung bzw. auf Rücktritt besteht nicht, es sei denn, dass Software Design nicht in der Lage ist den Schaden zu beheben. Schadensersatzansprüche jeglicher Art, also einschließlich mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen.


§11 Wartungsvertrag

1) Der Kunde ist verpflichtet, mit Software Design einen Wartungsvertrag ab Lieferung gemäß den nachstehenden Bedingungen (B III ) abzuschließen.


§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Urkunden-, Wechsel - und Scheck­prozeß sowie evtl. Klage auf Herausgabe ist ausschließlich Kirkel, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist.


§13 Sonstiges

1) Diese Bedingungen gelten für die ganze Dauer der Geschäftsbeziehungen. Frühere Verkaufs- Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen treten außer Kraft.

2) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dieser angepassten Ersatzbestimmungen.

3) Ergänzungen und Abänderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4) Die nachstehenden unter B aufgeführten besonderen Bestimmungen gehen den allgemeinen Bestimmungen vor. Ergänzend gelten die weiteren Bestimmungen in den jeweiligen Kauf-, Software- oder Wartungsverträgen.




B. Besondere Bestimmungen

Hardware - Kaufvertrag


Mängel und Gewährleistungen

1) Software Design übernimmt ab Lieferung für die Dauer eines halben Jahres die Gewährleistung. Innerhalb dieser Zeit wird von Software Design oder durch eine von ihr benannte autorisierte Vertragswerkstatt für alle Maschinenteile, die in Folge von Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft werden, kostenlos Ersatz geleistet oder die Maschinen im Lieferwerk kostenlos instandgesetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Software Design über. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Wartung, Verunreinigung, Verwendung falschen Zubehörs und ungeeigneten Öls sowie durch ungewöhnliche Einflüsse oder auf dem Transport entstehen. Zubehör (wie Magnetplatten, Farbbänder usw.) sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe an der Maschine von Dritten vorgenommen werden, oder wenn die Fabriknummer entfernt, geändert oder unleserlich ist. Kosten für Aus- und Einbau sowie Beförderungskosten und Wegzeiten gehen nicht zu Lasten von Software Design.

2) Bei Verkäufen an Fachhändler die ihrerseits die Gewährleistung tragen gewährt Software Design keine Gewährleistung.


Eigentumsvorbehalt

1) Die Lieferung von Maschinen erfolgt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen­den Forderungen, bei Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von Software Design gemäß § 455 BGB. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und aner­kannt ist.

2) Die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an Software Design abgetreten. Die abgetre­tene Forderung dient zur Sicherung von Software Design nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

3) Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf in oben genannten Sinne auf Software Design übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen ist der Kunde nicht berechtigt.
4) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Firma Software Design bleibt von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Software Design wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs­gemäß nach kommt. Auf Verlangen hat der Kunde der Firma Software Design die Schuldner der abgetretenen Forderungen mit zuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Softwareleistungen

1. Begriffsbestimmung

1) Unter Softwareleistungen sind die Planung, Ausarbeitung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogramme zu verstehen.

2) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Daten, Be- und Verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftli­chen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.

3) Unter Programmen ist die folgerichtige aneinandergereihte Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen und ganz oder teilweise automatischer Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung einer technisch- mathe­matischen Aufgabe zu verstehen.

4) Verbindlich sind nur die Softwareleistungen, die auf beiderseits unterschriebenen Spezifikationsblättern definiert sind.


2. Allgemeine Bestimmungen für Softwareleistungen

1) Der Kunde garantiert schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner termingerecht bereitgestellten Unterlagen, die Anforderung an Arbeitsabläufe, Datenfluß, Formulargestaltung, Testdaten usw. die als Grundlage der im Auftrag gegebenen Software gelten. Fehlende oder fehlerhafte Unterlagen sowie Änderungen und Zusätze haben ihrem Umfang entsprechend eine Erhöhung der vereinbarten Preise und eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zur Folge. Software Design zeigt diesen Sachverhalt dem Kunden nach Bekanntwerden unmittelbar an.
2) Mit der Programmierung kann Software Design erst beginnen, nachdem der Kunde den Organisationsvorschlag und die Systemanalyse in allen Einzelheiten geprüft und die Ordnungsmäßigkeit gegengezeichnet hat.

3) Das Erfassen von Stammdaten und Tabellen übernimmt der Kunde nach den Richtlinien von Software Design. Die Kosten für die hierzu erforderlich werdenden Erfassungsgeräte trägt der Kunde.

4) Die Übernahme und die einwandfreie Funktion der Software wird vom Kunden im Übernahmeprotokoll bestätigt, sobald die Testläufe einwandfreie Ergebnisse zeigen.

5) Die durch gesetzliche, verwaltungstechnische oder konzeptionelle Änderung notwendig werdenden Programmänderungen führt Software Design auf Wunsch und gegen Rechnung durch.
6) Unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für Soft- und Hardware kann Software Design die Erstellung der Software einem anderen Unternehmen übertragen.

3. Preis- bzw. Vergütungen

1) Die Softwareleistung kann nach vorheriger Wahl des Kunden entweder zu einem festen Gesamtpreis oder nach den angefallenen Stunden (Zeitaufwand) berechnet werden.

2) Stundensätze können von Software Design mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ablauf von 12 Monaten nach Ausstellungsdatum der zugehörigen Spezifikationsblätter durch schriftliche Erklärung geändert werden. Teilbeträge des festen Gesamtpreises bzw. angefallene Stunden einschließlich Reisezeiten und sonstige Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt.

3) Im Falle der Abrechnung nach Zeitaufwand sind die in den Spezifikationsblättern aufgeführten Stunden und Kostensätze nur unverbindliche Richtwerte, die nach bestem Wissen erstellt werden. Eine Unter- oder Überschreitung ist insbesondere aufgrund von den einzelnen, nicht erfassbaren Umständen möglich, die erfahrungsgemäß den erforderlichen Aufwand beeinflussen können. Wenn feststeht, dass die Stunden und Kostensätze zur Durchführung des Auftrages überschritten werden, benachrichtigt Software Design den Kunden unverzüglich. Solange die Zustimmung des Kunden nicht vorliegt, wird Software Design die Stunden und Kostensätze nicht überschreiten.
4) Bei Vertragende werden, auch für den Fall, dass nicht alle geplanten Programme bzw. Arbeiten fertiggestellt sind, die bis dahin angefallenen Stunden einschließlich Reisezeit und sonstigen Leistungen in Rechnung gestellt.


4. Gewährleistung

1) Die Leistungen werden nach dem allgemeinen Kenntnis- und Erfahrungsstand von Software Design erbracht.

2) Software Design wird Fehler, die nachweislich von Software De­sign zu vertreten sind, - in den Programmen und Dokumentationen sofern sie mit den Testdaten hätten erkannt werden können - kostenlos beseitigen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Übergabe schriftlich angezeigt werden. Wird ein erheblicher Fehler nicht inner­halb einer den Umständen nach angemessenen Frist beseitigt, so hat der Kunde unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von Software Design das Recht, für den fehlerhaften Teil der Leistung vom Vertrag zurückzutreten, bzw. die Vergütung entsprechend zu mindern. Weitere Gewährleistungsansprüche und die Haftung für durch das Ar­beitsergebnis verursachte Schäden jeglicher Art sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung entfallt, wenn Änderungen und Eingriffe durch den Kunden eigenmächtig vorgenommen werden.

5. Rechte an Arbeitsergebnissen

1) Alle schriftlichen und maschinenlesbaren, in Erfüllung dieses Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Programme, Bänder, Disketten, Listen und an­dere Programmdokumentationen gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bedingung dem Kunden.

2) Software Design hat aber das Recht, die von ihr und unter ihrer Mitwirkung erstellten Programme anderweitig zu verwenden, ohne dass hierfür an den Kunden ein Entgelt zu zahlen ist.

3) Über Ideen, Konzeption, Know-How und Techniken, die sich auf die Datenverarbeitung beziehen und die bei Erfüllung des Vertrages von Software Design allein oder gemeinschaftlich mit dem Kunden entwickelt werden, kann jeder Vertragspartner frei verfügen.

4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Standardprogramme, die Software Design entwickelt, oder beim Kunden eingesetzt hat, in ursprünglicher oder geänderter Form an Dritte weiterzugeben.

5) Bei Einteilung der Mitarbeiter von Software Design werden spezielle Personalwünsche des Kunden, soweit als möglich respektiert.
 

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